Gemäss dieser Bestimmung bedarf der Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung des anderen Elternteils o- der – wenn diese wie vorliegend nicht erteilt wird – der Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (zur Abgrenzung zur Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung I, 4. Aufl. 2022, N. 13 ff. zu Art. 301a ZGB). -4-