3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 4. Mai 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung des Beklagten sowie eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie des nachehelichen Unterhalts. 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung der Klägerin. 3.4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ordnete der Instruktionsrichter eine Kinderanhörung von C. an. Diese fand am 23. Juni 2022 in den Räumlichkeiten des Obergerichts des Kantons Aargau statt. Die Parteien nahmen dazu mehrfach Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: