2.3. Das Familiengericht des Bezirksgerichts Baden erteilte der Klägerin mit Urteil vom 1. November 2021 die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C. nach Serbien und regelte damit einhergehend das Besuchsund Ferienrecht sowie die Unterhaltsbeiträge neu. 3. 3.1. Mit Berufung vom 7. März 2022 beantragte der Beklagte, die Klage der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C. nach Serbien sei abzuweisen und C. sei unter seine Obhut zu stellen. Sodann stellte er diverse damit einhergehende Anträge betreffend das der Klägerin einzuräumende Besuchs- und Ferienrecht sowie die Unterhaltsbeiträge. -3-