leistung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. 2. 2.1. Die Klägerin wollte zusammen mit C. in ihr Heimatland Serbien zurückkehren. Da der Beklagte dem Wechsel des Aufenthaltsortes von C. ins Ausland nicht zustimmte, hat die Klägerin am 7. Januar 2020 das Bezirksgericht um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C. unter Anpassung des bisherigen Besuchs- und Ferienrechts ersucht. 2.2. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage vom 7. Januar 2020, eventualiter die Umteilung der Obhut über C. an ihn. Sodann stellte er diverse Abänderungsanträge hinsichtlich des rechtskräftigen Scheidungsurteils.