Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.15 (OF.2020.11) Urteil vom 25. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Gegenstand Bestimmung des Aufenthaltsorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden schied mit Urteil vom 2. Juli 2019 die am 4. September 2009 vor dem Zivilstandsamt Baden geschlossene Ehe der Parteien und genehmigte die von ihnen am 27. Juni 2019 verein- barte Scheidungskonvention. Im Scheidungsurteil bzw. in der genehmigten Scheidungskonvention wurde das gemeinsame Kind C., geboren am […] Juli 2013, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien, aber in die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt, der Beklagte zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von C. und an die Klägerin verpflichtet und die Teilung der Freizügigkeits- leistung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. 2. 2.1. Die Klägerin wollte zusammen mit C. in ihr Heimatland Serbien zurückkeh- ren. Da der Beklagte dem Wechsel des Aufenthaltsortes von C. ins Ausland nicht zustimmte, hat die Klägerin am 7. Januar 2020 das Bezirksgericht um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C. unter Anpassung des bisherigen Besuchs- und Ferienrechts ersucht. 2.2. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage vom 7. Januar 2020, eventualiter die Umteilung der Obhut über C. an ihn. Sodann stellte er di- verse Abänderungsanträge hinsichtlich des rechtskräftigen Scheidungsur- teils. 2.3. Das Familiengericht des Bezirksgerichts Baden erteilte der Klägerin mit Ur- teil vom 1. November 2021 die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthalt- sortes von C. nach Serbien und regelte damit einhergehend das Besuchs- und Ferienrecht sowie die Unterhaltsbeiträge neu. 3. 3.1. Mit Berufung vom 7. März 2022 beantragte der Beklagte, die Klage der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C. nach Serbien sei abzuweisen und C. sei unter seine Obhut zu stel- len. Sodann stellte er diverse damit einhergehende Anträge betreffend das der Klägerin einzuräumende Besuchs- und Ferienrecht sowie die Unter- haltsbeiträge. -3- 3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 4. Mai 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung des Beklagten sowie eine Anpas- sung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie des nachehelichen Unterhalts. 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anschluss- berufung der Klägerin. 3.4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ordnete der Instruktionsrichter eine Kin- deranhörung von C. an. Diese fand am 23. Juni 2022 in den Räumlichkeiten des Obergerichts des Kantons Aargau statt. Die Parteien nahmen dazu mehrfach Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien wurden mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juli 2019 geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Im Schei- dungsurteil wurde u.a. die Tochter C., geboren am […] Juli 2013, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt. Die Obhut über C. wurde der Klägerin zugeteilt, dem Beklagten wurde ein Besuchs- und Feri- enrecht eingeräumt. Sodann wurde der Beklagte zur Bezahlung von Bei- trägen an den Unterhalt von C. und an die Klägerin verpflichtet. Dieses Ur- teil ist in Rechtkraft erwachsen. 1.2. Da der Beklagte dem Ansinnen der Klägerin, ihren Aufenthaltsort zusam- men mit C. in ihr Heimatland nach Serbien zu verlegen, nicht zustimmte, gelangte die Klägerin am 7. Januar 2020 an das Gericht. Es handelt sich dabei um das in Art. 301a Abs. 2 ZGB vorgesehene Vorgehen. Gemäss dieser Bestimmung bedarf der Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung des anderen Elternteils o- der – wenn diese wie vorliegend nicht erteilt wird – der Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (zur Abgrenzung zur Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung I, 4. Aufl. 2022, N. 13 ff. zu Art. 301a ZGB). -4- 1.3. Bei einer Klage auf gerichtliche Erteilung der Zustimmung nach Art. 301a Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine eigenständige Klage und nicht um ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Vielmehr hält Art. 301a Abs. 5 ZGB abschliessend fest, dass das Gericht über eine Anpas- sung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Ver- kehrs und des Unterhaltsbeitrags entscheidet, soweit dies erforderlich ist und sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls nicht einigen können. Mithin geht es um eine Neuregelung von Kinderbelangen, wenn dies auf- grund der Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes notwendig ist und nicht eine davon losgelöste Anpassung eines Scheidungsurteils. Die Klägerin hat zurecht nicht auf Abänderung des Scheidungsurteils, son- dern ausschliesslich auf Erteilung der Zustimmung nach Art. 301a Abs. 2 ZGB und damit zusammenhängend die Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beklagten geklagt. Unter diesen Umständen bleibt für An- träge, die über die in Art. 301a Abs. 5 ZGB vorgesehene Neuregelung der Kinderbelange hinausgehen, grundsätzlich kein Platz. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 stellte der Beklagte nichtsdestotrotz diverse Anträge in Abän- derung des ursprünglichen Scheidungsurteils, namentlich betreffend Kin- desunterhalt und nachehelichem Unterhalt, aber gerade nicht im Hinblick auf einen allfälligen Wegzug der Klägerin mit C. bzw. aus hiervon unabhän- gigen (Abänderungs-)Gründen, soweit solche überhaupt vorgebracht wur- den. Entsprechende Anträge, jedenfalls soweit sie ausserhalb des Rege- lungsbereichs von Art. 301a Abs. 5 ZGB liegen, wären nach dem Gesagten aber höchstens widerklageweise denkbar – obschon die Vorinstanz schein- bar von einer doppelseitigen Klage ausging (wie dies etwa auf ein ur- sprüngliches Scheidungsverfahren zutrifft) –, und wäre eine solche mit der Klageantwort zu erheben gewesen (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte vor dem 4. Juni 2021 bereits Gelegenheit zur Stellungnahme mit entspre- chenden Anträgen hatte (vgl. namentlich seine Stellungnahme vom 24. Au- gust 2020 nach Durchführung der Einigungsverhandlung), wäre die Wider- klage vorliegend verspätet erfolgt. Insofern muss auf die weiteren Voraus- setzungen der Widerklage vorliegend nicht eingegangen werden. Im Übri- gen stellte der Beklagte auch keine Eventualanträge für den Fall, dass der Klägerin der Wegzug mit der Tochter bewilligt werden sollte, womit zumin- dest die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ab dem Zeitpunkt des Wegzugs der Klägerin durch die Vorinstanz ohnehin unzulässig war. Insoweit die Vorinstanz über Punkte wie den nachehelichen Unterhalt oder die Anpassung der Kinderbelange mit Wirkung vor dem genehmigten Weg- zug nach Serbien entschieden hat, sind die entsprechenden Dispositivzif- fern mangels Entscheidkompetenz im Klageverfahren nach Art. 301a ZGB, zumal jedenfalls nicht rechtzeitig Widerklage erhoben wurde, ersatzlos auf- zuheben. Aus dem gesetzlichen Konzept ergibt sich wie bereits ausgeführt, -5- dass das Gericht mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug des auswan- dernden Elternteils soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Un- terhaltsregelung (d.h. grundsätzlich lediglich die Kinderbelange) anzupas- sen hat (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 481 E. 2.8). Aufzuheben sind schliesslich auch die Anordnungen hinsichtlich der ange- ordneten Erziehungsbeistandschaft, denn spätestens mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland entfällt eine diesbezügliche Zuständigkeit in der Schweiz (BGE 142 III 481 E. 2.8). 1.4. Das soeben Ausgeführte hat auch im Berufungsverfahren Gültigkeit. Auf die mit Berufung und Anschlussberufung gestellten Begehren, die über eine Anpassung der Kinderbelange gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB hinaus- gehen, ist nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Berufungsverfahren allein darüber zu entscheiden, ob der Klägerin die Zustimmung zum Wechsel des Aufent- haltsorts von C. nach Serbien zu erteilen ist und – soweit dies aufgrund der Zustimmung oder Abweisung erforderlich ist – welche Anpassungen der Regelung der Kinderbelange vorzunehmen sind. 2. 2.1. Art. 301a Abs. 2 ZGB sieht vor, dass das Gericht entscheidet, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge über den Wechsel des Auf- enthaltsorts des Kindes ins Ausland nicht einigen können. Die Frage, wo sich beim beabsichtigen Wegzug des obhutsberechtigten Elternteils ins Ausland der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist aus- gerichtet am Kindeswohl zu beantworten, d.h. es ist vorliegend zu entschei- den, ob das Wohl von C. besser gewahrt ist, wenn es mit der auswande- rungswilligen Klägerin wegzieht oder wenn es sich beim in der Schweiz zurückbleibenden Beklagten aufhält, wobei diese Frage unter Berücksich- tigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbe- lange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6). Für die Beurteilung des Kindeswohls sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. In der Regel ist dem wegzugswilligen Eltern- teil, der das Kind bislang überwiegend betreut hat und dies – im Falle der Bewilligung – auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes ins Ausland zu bewilligen (BGE 142 III 481 E. 2.7 mit Hinweis auf die übereinstimmende Lehre). -6- Nicht anders verhält es sich vorliegend. Die Klägerin hat C. seit der Tren- nung überwiegend betreut und wird dies bei einem bewilligten Wegzug nach Serbien auch in Zukunft tun. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist es nicht so, dass C. bislang von ihm und der Klägerin weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden wäre, wie dies bei der geteilten bzw. alter- nierenden Obhut der Fall ist. Im Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 wurde C. vielmehr unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklag- ten ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Auch wenn der Beklagte C. seit Juli 2019 jedes zweite Wochenende und an zwei Nachmittagen pro Woche betreut und seit 2020 fünf Wochen Ferien pro Jahr mit C. verbringt, entspricht dies nicht einer Betreuung zu weitgehend gleichen Teilen im Sinne der Rechtsprechung. So wohnt und übernachtet C. denn auch haupt- sächlich bei der Klägerin. Daran ändert auch nichts, dass das von der Vo- rinstanz in Auftrag gegebene Gutachten davon spricht, dass die Klägerin und der Beklagte C.’s primäre Beziehungspersonen seien und beide El- ternteile wichtige Funktionen in C.’s Leben einnehmen würden. Mit der Vo- rinstanz ist die Klägerin, welche die alleinige Obhut über C. innehat und sie auch überwiegend betreut, als Hauptbetreuungsperson anzusehen. Die Klägerin hat glaubhaft ausgeführt, dass sie sich in der Schweiz nicht genügend hat integrieren können und sie deshalb zurück in ihr Heimatland wolle, wo insbesondere auch ihre Eltern leben und wo sie für sich und ihre Tochter eine ökonomische Zukunft sieht. Dabei ist entgegen dem Beklag- ten nicht entscheidend, ob sie (sofort) eine Arbeitsstelle finden wird, da die Klägerin mit den ihr und C. zugesprochenen Unterhaltszahlungen finanziell ausreichend abgesichert wären und auch auf die Unterstützung ihrer Ver- wandtschaft oder nötigenfalls des Staates zählen könnte. Für den Wunsch, in ihr Heimatland nach Serbien zurückzukehren, gibt es somit handfeste Gründe (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Mithin ist er nicht dem Ziel geschuldet, dem Beklagten die Tochter C. zu entziehen, weshalb das Ansinnen der Klägerin unter den vorliegenden Umständen auch nicht als rechtsmiss- bräuchlich erscheint. Es ist zwar nachvollziehbar, dass dies dem zurück- bleibenden Beklagten subjektiv anders vorkommen mag, denn die Auf- rechterhaltung des Kontaktes zu C. wird schwieriger und der geplante Weg- zug ist auch die Folge der Trennung von der Klägerin, welche ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene ist. Indes ist es nicht so, dass die Klägerin ins Nichts wegzieht. Vielmehr geht es um eine nachvollziehbar begründete Rückkehr ins Heimatland der Klägerin (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Dass der persönliche Verkehr weniger häufig wird stattfinden können und für alle Beteiligten mit erhöhtem Aufwand ver- bunden ist, stellt im Übrigen für sich genommen keinen Grund für ein Ver- bot eines Wegzugs dar (BGE 142 III 481 E. 2.9). Das Obergericht hat C. am 23. Juni 2022 persönlich angehört und einen eigenen Eindruck über ihre Wünsche und Vorstellungen gewinnen können. -7- Auch wenn C. erst 9 Jahre alt ist und – was in diesem Alter nicht ausser- gewöhnlich ist – spürbar unter dem Einfluss und auch der Erwartungshal- tung der sie überwiegend betreuenden Klägerin steht, so war doch gut zu spüren, dass sie sehr gerne nach Serbien gehen und dort die Schule be- suchen möchte. Zwar hat C. bisher nie für längere Zeit in ihrem Heimatland Serbien gelebt, da sie in der Schweiz geboren ist und ihren Aufenthaltsort seither hier hatte. Sie kennt Serbien aber – soweit sie sich zurückerinnern kann – recht gut von ihren Ferien in Q. bei den dort lebenden und ihr ver- trauten Grosseltern und anderen Verwandten. Auch wenn C. hier den Kin- dergarten und nunmehr die Schule besucht hat, so spricht sie doch noch immer besser Serbisch als Deutsch. Mithin ist es nicht so, dass sie in Ser- bien in einer ihr fremden Sprache beschult würde. Vielmehr entspricht dies ihrer Muttersprache, die sie auch heute noch mit den Parteien spricht. Sie hat sodann zwar von einer guten Freundin in der Schweiz berichtet. Die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis ist ihr aber offensichtlich noch nicht so wichtig, dass sie den Wunsch geäus- sert hätte, in der Schweiz verbleiben zu wollen oder dies objektiv dem Kin- deswohl besser dienen würde. Insbesondere ist es auch nicht so, dass eine genügende Schulbildung nur in der Schweiz erreicht werden könnte. Schliesslich spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs bei einem Wegzug von C. nach Serbien (siehe dazu unten) dafür, dass dieser in ihrem besten Interesse erfolgt (zur Mitbe- rücksichtigung der konkreten Regelung siehe BGE 142 III 481 E. 2.8). Al- lein der Umstand, dass der Beklagte wirtschaftlich bessergestellt ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass deshalb die Umteilung der Obhut an ihn in Er- wägung zu ziehen wäre. Zusammengefasst sind für den Wegzug der Klägerin in ihr Heimatland Ser- bien plausible Gründe ersichtlich und es ist nicht so, dass sie offensichtlich nur wegzieht, um C. dem Beklagten zu entfremden. Auch entspricht ein Wegzug nach Serbien den von C. geäusserten Wünschen und Vorstellun- gen. Deshalb sind die Auswanderungsmotive der Klägerin auch nicht ge- eignet, die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen (BGE 142 III 481 E. 2.7). Nach dem Gesagten ist der Klägerin mit der Vorinstanz die Verlegung des Aufenthaltsorts von C. nach Serbien zu bewilligen. Da C. das letzte Schul- jahr vor den Sommerferien ordentlich beendet hat, gibt es auch keinen Grund, den Zeitpunkt der Erlaubnis des Wegzugs hinauszuschieben, zumal der von der Vorinstanz festgesetzte frühste Termin (20. Februar 2022, Ende des 1. Schulhalbjahres) längst abgelaufen ist und sich C., wie sie anlässlich ihrer Anhörung vor Obergericht authentisch zu verstehen gege- ben hat, auf den Umzug nach Serbien und den Besuch der dortigen Schule sehr freut. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits mit Klage vom 7. Januar -8- 2020 um Erteilung der Bewilligung zum Wegzug nach Serbien ersucht hat und seither bereits mehr als 2 ½ Jahre vergangen sind. 2.2. Entgegen den Vorbringen des Beklagten sind vorliegend keine Umstände auszumachen, welche ein Abweichen von der Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts von C. nach Serbien bzw. die Umteilung der Obhut an ihn begründen könnten. 2.2.1. Der Beklagte rügt in seiner Berufung mehrfach, die Vorinstanz habe zu Un- recht auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten abgestellt, dieses falsch gewürdigt oder die falschen Schlüsse daraus gezogen. Vorab ist festzuhalten, dass der Entscheid über die Zustimmung zur Verle- gung des Aufenthaltsorts vom Gericht zu treffen ist. Dazu braucht es grund- sätzlich nur in einer sehr aussergewöhnlichen Konstellation, die vorliegend nicht gegeben ist, ein Gutachten. Das gilt umso mehr, als dass es sich bei der Vorinstanz um ein Fachgericht mit zwei Fachrichterinnen gehandelt hat. Es ist denn auch nicht so, dass der Entscheid über die Zustimmung einer gutachterlichen Beurteilung überlassen werden könnte. Vielmehr ist die im Einzelfall gebotene Prüfung vom Gericht selbst und kriteriengeleitet (siehe z.B. BGE 142 III 481 E. 2.6 f.) vorzunehmen. Wurde, wie vorliegend, den- noch ein Gutachten erstellt, so ist dieses – insoweit es aktuell ist und sich zu massgeblichen Kriterien schlüssig und nachvollziehbar äussert – in die Entscheidfindung einzubeziehen bzw. hat das Gericht dort, wo es vom Gut- achten in massgeblichen Punkten abweicht, dies zu begründen, was die Vorinstanz grundsätzlich auch getan hat und worauf verwiesen werden kann (siehe z.B. E. 5.5.2 betr. Aufschub der Entscheidung über einen all- fälligen Obhutswechsel). Dass die Vorinstanz darüber hinaus gestützt auf das Gutachten auch Fragen beantwortet hat, welche vorliegend unter Be- achtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar nicht von ausschlag- gebender Bedeutung sind, schadet nicht. Insoweit der Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Ent- scheid auf ein unvollständiges Gutachten gestützt, weil die Gutachterinnen von der falschen Prämisse ausgegangen seien, dass die Klägerin nicht ohne C. wegziehen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Er übersieht mit seinem Vorbringen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die entscheidende Frage ist, wo das Wohl von C. - gestützt auf die Anpas- sung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation - besser gewahrt ist, da zwischen der Anpas- sung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilli- gen ist, eine enge Interdependenz besteht (BGE 142 III 481 E. 2.6 in fine und E. 2.8). -9- Im Übrigen entspricht die im Gutachten getroffene Folgerung, dass ein Um- zug der Klägerin nach Serbien solange verzögert werden sollte, bis C. bes- ser in der Lage sei, die verschiedenen Lebenswelten einzuschätzen und etwas unabhängig und selbständiger entscheiden zu können, was für sie gut wäre, etwa vor dem Übertritt in die Oberstufe (Gutachten S. 26), nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien. Zwar ist es so, dass bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen ist, soweit sich diese mit konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und Be- treuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren lassen. Dies führt aber nicht dazu, dass bei kleineren Kindern, die mehr personen- denn umgebungsbezogen sind und bei denen eine Umteilung an den zu- rückbleibenden Elternteil deshalb angesichts des Grundsatzes der Betreu- ungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7), einfach abzuwarten wäre, bis diese älter sind. Dem Gut- achten ist in diesem Punkt deshalb nicht zu folgen. Schlüssig und nachvoll- ziehbar erweist es sich demgegenüber, soweit es zum Schluss gelangt, dass im Interesse von C. ein Obhutswechsel zum Beklagten mit einem Wegzug der Klägerin momentan nicht in Erwägung gezogen werden sollte, da C. die Sorge der Klägerin noch stark zu brauchen scheint (Gutachten S. 27). Insofern trifft es nach Auffassung des Obergerichts entgegen dem Vor- bringen des Beklagten nicht zu, dass letztere Schlussfolgerung «zusam- menhangslos» am Ende des Gutachtens getroffen wurde, sondern es wurde eine längerfristige Trennung von C. von der Klägerin im momenta- nen Zeitpunkt als nicht im Kindeswohl liegend erachtet. 2.2.2. Nichts für seinen Standpunkt bzw. eine Umteilung der Obhut an ihn kann der Beklagte sodann daraus ableiten, dass deutliche Hinweise auf eine feh- lende Bindungstoleranz und somit eine stark eingeschränkte Erziehungs- fähigkeit der Klägerin vorlägen. Wie bereits ausgeführt, ist dem wegzugswilligen Elternteil, der das Kind bislang überwiegend betreut hat und dies – im Falle der Bewilligung – auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes ins Aus- land in der Regel zu bewilligen. Nur wenn tatsächlich keine plausiblen Gründe ersichtlich sind und ein Elternteil offensichtlich nur wegzieht, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist (BGE 142 III 481 E. 2.7). Der Beklagte übersieht, dass es vorliegend nicht unabhängig vom Ent- scheid über die Bewilligung zum Wegzug von C. ins Ausland um die Zutei- lung der elterlichen Sorge und Obhut geht. Vielmehr wurde darüber bereits - 10 - im Scheidungsverfahren rechtskräftig entschieden und darauf ist nur inso- weit zurückzukommen, als der Entscheid über die Bewilligung des Weg- zugs von C. ins Ausland dazu Anlass bietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind denn auch keine Vorfälle oder Veränderungen bekannt, wel- che – im Sinne einer Kindesschutzmassnahme – einen Entzug der Obhut der Klägerin rechtfertigen würden. Insbesondere bietet der alleinige Um- stand, dass sich die Klägerin mit dem Beklagten nicht hat einigen können und deshalb vor Gericht darum ersucht hat, ihr sei der Wegzug mit C. ins Ausland zu bewilligen, keinen Anlass, ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen bzw. ein Gutachten darüber anzuordnen. Im Übrigen enthält auch das Gutachten abgesehen von Bedenken hinsichtlich der Bindungstoleranz kaum Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Klägerin, die sich gemäss Gutachten kompetent um C. kümmere. Sie sei sehr eng mit ihr verbunden und spende ihr Trost und Intimität. Die Klägerin lasse sich auf C.’s Interessen ein, nehme C.’s Ängste wahr und versuche sie zu trösten. C. spüre aber auch etwas von einer Abhängigkeit der Klägerin ihr gegen- über. Sie scheine C. nur wenig dazu zu ermuntern, ihre Ängste selber zu bewältigen, und C. schildere auch eine gewisse Angst vor heftigen Reakti- onen der Klägerin, die etwas unberechenbar scheinen würden. C. wisse auch um die manchmal plötzlich abweisende Haltung der Klägerin anderen Personen gegenüber, z.B. gegenüber ihrer besten Freundin oder deren Nachbarin, die C. als ihre schweizerische Oma betrachte (vgl. Gutachten S. 23 und 25). Zwar werden sodann gewisse soziale Defizite der Klägerin angesprochen. Diese dürften aber zumindest teilweise auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Klägerin in der Schweiz, wie diese ver- schiedentlich vorbrachte, nie richtig Fuss fasste. Insoweit sich der Beklagte im Übrigen auf Vorfälle beruft, welche in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen v.a. hinsichtlich des Ferien- rechts des Beklagten geführt haben (siehe z.B. Bericht der Beiständin vom 21. Januar 2021), so sind diese weder für sich allein noch in ihrer Summe geeignet, eine die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ausschliessende Bin- dungsintoleranz anzunehmen, mit der Folge, dass die Obhut über C. im vorliegenden Verfahren betreffend Bewilligung des Umzugs ins Ausland auf den Beklagten umzuteilen wäre. Der Beklagte hat – bis zum vorliegen- den Verfahren – die Obhutszuteilung an die Klägerin denn auch nie in Frage gestellt. Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit zwar gegenüber dem Beklagten und der Beiständin mehrfach dahingehend geäussert, dass sie nicht mehr zu kooperieren bereit sei bzw. keine Abmachungen mehr treffen wolle. Sie gab sodann auch zu erkennen, dass sie einen gerichtlichen Entscheid aus der Schweiz in Serbien nicht respektieren werde und den Kontakt zum Be- klagten bzw. dessen Familie zu unterbinden versuchen würde. Die zuwei- len unkooperative bis drohende Haltung der Klägerin dem Beklagten ge- genüber ist jedoch im Kontext des tiefgreifenden Konflikts zwischen den - 11 - Parteien zu sehen, zu dem auch der Beklagte mit seinem Verhalten beige- tragen hat, etwa, wenn er auch ausserhalb seiner Besuchszeiten C. zu tref- fen versucht hat. Das Gutachten spricht von einem grenzüberschreitenden Verhalten des Beklagten. So sei er etwa verschiedentlich auf der Terrasse der Klägerin aufgetaucht und hätte durch das Fenster geschaut. Der starke Wunsch des Beklagten, um jeden Preis C. mehr zu sehen, sei nicht C.’s Wille, sondern jener des Beklagten und bringe C. immer wieder in sehr dif- fizile und belastende Situationen (Gutachten S. 23), was sich zweifellos auch auf die Klägerin und den Beklagten überträgt. Auch hat der Beklagte in einer SMS einmal damit gedroht, die Klägerin in der Psychiatrie und C. in einem Internat unterzubringen, und dass die Klägerin nicht wissen werde, wo C. sei (Beilage 3 zur Berufungsantwort). Ein Störfaktor stellt si- cher auch die neue Freundin des Beklagten dar. Die ganze Kommunikation zwischen den Parteien ist jedenfalls von beiden Seiten von einem stark vorwurfsvollen und beleidigenden Ton geprägt. Dass die Äusserungen der Klägerin nicht für bare Münzen zu nehmen sind, zeigt sich jedoch daran, dass das Besuchs- und Ferienrecht bei einer Gesamtbetrachtung schliess- lich, wenn auch nicht immer auf Anhieb, vom Beklagten doch hat wahrge- nommen werden können. Insbesondere die gewöhnlichen Besuchstage haben grundsätzlich gut funktioniert, was gegen eine systematische oder gar komplette Verweigerung des Besuchs- oder Ferienrechts spricht. Eine solche ist auch inskünftig nicht anzunehmen. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich die Reibereien zufolge der räumlichen Trennung und der abnehmen- den Frequenz der Besuchskontakte spürbar entschärfen werden. Den in der Vergangenheit augenscheinlich aufgetretenen Problemen und Diskus- sionen bei der Planung und Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts ist jedoch bei der konkreten Neuregelung des persönlichen Verkehrs, wie er hinsichtlich des zu bewilligenden Umzugs von C. nach Serbien nötig ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB; siehe dazu unten), angemessen Rechnung zu tra- gen, wozu auch eine klare und möglichst vollständige gerichtliche Rege- lung gehört. Wesentlicher Konfliktherd war in der Vergangenheit denn vor allem auch die Regelung der Ferien, die im Scheidungsurteil nicht ab- schliessend festgelegt wurde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte die serbische Nationalität hat und der serbischen Spra- che mächtig ist und somit, falls notwendig, in der Lage sein dürfte, selbst oder mit Hilfe von Verwandten und Bekannten in Serbien Unterstützung durch die Behörden in Serbien zu erhalten. Die seitens des Beklagten vor- gebrachte pauschale Befürchtung, eine erfolgreiche Kooperation mit den serbischen Behörden sei nicht zu erwarten, überzeugt vor diesem Hinter- grund nicht. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Umteilung der Obhut an den Beklagten. Das wäre selbst dann nicht anders, wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer fehlenden Bindungstoleranz und einer damit ein- hergehenden beschränkten Erziehungsfähigkeit der Klägerin auszugehen wäre, da C. gemäss Gutachten angesichts ihres noch jungen Alters und - 12 - der starken emotionalen Bindung zur Klägerin mit einer Obhutsumteilung an den Beklagten überfordert und ihr Wohl gefährdet wäre. Diese Gefahr überwiegt nach Ansicht des Obergerichts jenes, dass die Klägerin versu- chen könnte, die Beziehung des Beklagten zu C. negativ zu beeinflussen oder gar zu verhindern. 2.3. Insgesamt ist der Klägerin damit die Bewilligung zum Wegzug mit Tochter C. nach Serbien zu erteilen und die Berufung des Beklagten ist insofern abzuweisen. Folglich sind der Klägerin die bei der Gerichtskasse des Be- zirksgerichts Baden hinterlegten Ausweisschriften von Tochter C. heraus- zugeben, wie die Vorinstanz bereits festgehalten bzw. entschieden hat (an- gefochtener Entscheid E. 9). 3. 3.1. Das Gericht hat – mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug der Klägerin und von C. – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhalts- regelung anzupassen (Art. 301a Abs. 5 ZGB, BGE 142 III 481 E. 2.8). 3.2. Der Umstand des Wegzugs der Klägerin zusammen mit C. nach Serbien wird dazu führen, dass aufgrund der grossen Distanz das bisherige Be- suchsrecht nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs vorzunehmen. Das Gutachten hat deutlich gemacht, dass namentlich wöchentliche Video- anrufe, ein verlängertes Wochenende in Q. und die Hälfte der Schulferien wichtig seien (Gutachten S. 27). Die Klägerin hat ausgeführt, dass für sie der regelmässige Kontakt von C. mit dem Beklagten sehr wichtig sei und sie diesen auch fördere. So seien häufige Telefonate über Viber und Besu- che des Beklagten in Serbien möglich und in den Schulferien könne C. den Beklagten in der Schweiz besuchen. Die Vorinstanz erwog, dass es dem Beklagten aufgrund seiner flexiblen Arbeitszeiten und der Möglichkeit, von Zuhause aus zu arbeiten, zumutbar sei, C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommer- ferien insgesamt sechsmal pro Jahr jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18 Uhr) zu betreuen, sei dies in Serbien oder der Schweiz, wobei C.’s Schulpflicht zu berücksichtigen sei. Der Beklagte stamme eben- falls aus Q. und es sei davon auszugehen, dass er an den Besuchswo- chenenden bei Verwandten vor Ort wohnen könne. Weiter wurde der Be- klagte für berechtigt erklärt, jeweils am Mittwoch und am Sonntag zwischen 17 Uhr und 19 Uhr telefonisch oder via Videotelefonie mit C. Kontakt zu haben sowie zwei Drittel von C.’s Schulferien mit ihr zu verbringen und re- gelte einlässlich den Feiertagsanspruch der Parteien. - 13 - Die 2/3-Ferienregelung der Vorinstanz erweist sich angesichts des noch relativ jungen Alters von C. und der Gefahr, mit zu langen Trennungen zur Klägerin überfordert zu sein (vgl. Gutachten S. 27), und der Tatsache, dass es dem Beklagten mutmasslich gar nicht erst möglich sein dürfte, in diesem Umfang Ferien von seinem Arbeitgeber zu beziehen, als überschiessend. Um unnötige Konflikte betreffend die konkrete Berechnung des Ferienan- spruchs zu vermeiden, drängt sich überdies die Vorgabe eines eindeutig bezifferten Anspruchs auf. Folglich ist der Beklagte für berechtigt zu erklä- ren, sechs Wochen der Schulferien von C. mit dieser zu verbringen, die wochenweise zu beziehen sind, maximal drei Wochen am Stück. Mindes- tens zwei Wochen der Ferien sind in den Sommerferien zu beziehen, um eine sinnvolle Planung für das übrige Jahr zu ermöglichen und um einen längeren physischen Kontaktabbruch von C. zum Beklagten zu verhindern (vgl. hierzu sogleich unten betreffend Betreuung). Vor dem Hintergrund der Unfähigkeit der Parteien, ihre Kommunikation zu verbessern, und den sehr unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen drängt sich hinsichtlich der Fe- rienregelung zudem ein Streitbeilegungsmechanismus auf. Entgegen dem Beklagten ist dabei eine gänzlich einseitige Entscheidungsbefugnis zu sei- nen Gunsten nicht angezeigt, zumal beide Parteien einen gewissen Anteil zu den bisherigen Konflikten beitragen haben. Es ist deshalb eine Rege- lung vorzusehen, dass bei Uneinigkeit dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu- kommt, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Damit erüb- rigt sich eine weitergehende Regelung des Beginns der Sommerferien, wie vom Beklagten beantragt. Betreffend die Betreuung in den ungeraden Monaten ausserhalb der Som- merferien ist zu erwähnen, dass in Serbien von Ende Juni bis Ende August Sommerferien sind, womit eine Betreuung im Juli ausser Betracht fällt und die Wendung «sechsmal pro Jahr» missverständlich bzw. unzutreffend ist. Im Sinne einer eindeutigen Regelung ist diese deshalb dahingehend anzu- passen, dass der Beklagte für berechtigt erklärt wird, C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommerferien je einmal im ent- sprechenden Monat, jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18 Uhr), zu betreuen. Dies erscheint auch insofern angemessen, als der Beklagte in den Sommerferien ohnehin mindestens zwei Wochen mit C. verbringen kann. Weiter erscheint eine eingehendere Regelung im Konflikt- fall sinnvoll. So soll die Betreuung bei Uneinigkeit über das genaue Datum bis zum Ablauf des jeweils vorangehenden ungeraden Monats jeweils am ersten Mittwoch des entsprechenden ungeraden Monats beginnen. Fällt der so festgelegte Betreuungsanspruch mit Ferien oder einem Feiertags- anspruch der Klägerin zusammen, so ist es der nächstmögliche Mittwoch des jeweiligen Monats. - 14 - 3.3. 3.3.1. Wie bereits ausgeführt, bleibt im Rahmen einer Neuregelung der Kinderbe- lange gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB kein Raum für eine Anpassung des mit Scheidungsurteil festgesetzten nachehelichen Unterhalts. Dazu besteht auch keine Notwendigkeit. Vielmehr bleibt es hinsichtlich des nacheheli- chen Unterhalts bei der im Scheidungsurteil getroffenen Regelung. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin ist inso- weit nicht einzutreten. Was hingegen die Kinderunterhaltsbeiträge betrifft, sind diese mit Wirkung ab Wegzug von C. nach Serbien an die veränderten Verhältnisse anzupas- sen. Dabei geht es nicht um eine vollständige Neuregelung der im Schei- dungsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge, sondern nur um eine Anpassung der sich mit dem Wegzug nach Serbien dauerhaft und erheblich verändernden Faktoren. Aufgrund der in Serbien erheblich geringer zu ver- anschlagenden Lebenshaltungskosten kann zum vornherein nur eine Her- absetzung der Kinderunterhaltsbeiträge in Frage kommen, zumal die Kos- ten der Ausübung des persönlichen Verkehrs unverändert vom Beklagten zu tragen sind. Da im Scheidungsurteil genügende Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden konnten und weder im Zeitpunkt des Scheidungsurteils noch aktu- ell ein Mankofall vorliegt, ist hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge uner- heblich, ob – wie die Klägerin dies behauptet – der Beklagte über ein nun- mehr deutlich höheres Einkommen verfügt. Anders wäre es nur dann, wenn keine genügenden Kinderunterhaltsbeiträge hätten festgesetzt werden können, was vorliegend nicht zutrifft. 3.3.2. Weiter macht die Klägerin geltend, ihr Einkommen für die Zeit nach ihrem Wegzug nach Serbien sei mit Fr. 530.00 pro Monat zu hoch angesetzt wor- den. Gemäss übereinstimmenden Angaben betrage das Einkommen in Serbien lediglich 10-15 % eines vergleichbaren Einkommens in der Schweiz, zufolge Rückkehr nach Serbien nach längerer Abwesenheit und mangels Arbeitserfahrung seien jedoch höchstens 10 % eines vergleichba- ren schweizerischen Einkommens realistisch, das die Klägerin auf Fr. 4'000.00 beziffert. Der Einwand der Klägerin überzeugt nicht, zumal die Vorinstanz zur Ermitt- lung dieses mutmasslichen Einkommens im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin selbst abstellte. Es bleibt demnach grundsätzlich beim durch die Vorinstanz eingesetzten Grundgehalt von Fr. 530.00. - 15 - Demgegenüber stellte die Vorinstanz auf ein 100 %-Pensum ab. Die Klä- gerin habe zu Protokoll gegeben, in einem 100 %-Pensum, unter der Wo- che jeweils vormittags bis 14.00 Uhr, arbeiten zu können. Dabei dürfte es sich aber kaum um ein 100%-Pensum handeln, ist die Stelle bis dato rein spekulativer Natur und wäre dem hauptbetreuenden Elternteil jedenfalls nicht ohne Weiteres eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit in diesem Um- fang zumutbar. Gemäss Schulstufenmodell wäre dem betreuenden Eltern- teil vielmehr eine Erwerbstätigkeit von 50% ab Eintritt in den obligatori- schen Schulunterricht, 80% ab Übertritt in die Sekundarstufe I und 100% ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zumutbar (BGE 144 III 481). Ausgehend vom Grundgehalt von Fr. 530.00 und der Tatsache, dass die 9- jährige C. derzeit gerade die 3. Klasse abgeschlossen hat, beträgt das hy- pothetische Einkommen der Klägerin unter Berücksichtigung des Schulstu- fenmodells bis zur Volljährigkeit von C.: - Ab Wegzug bis 31. August 2025 (Primarstufe; 50 %): Fr. 265.00 - Ab 1. September 2025 (hypothetischer Eintritt in die Oberstufe; 80 %): Fr. 424.00 - Ab 1. August 2029 (nach Vollendung des 16. Lebensjahrs; 100 %): Fr. 530.00 3.3.3. Die Klägerin bringt für die Zeit ab Wegzug nach Serbien vor, ihr sei als Alleinerziehende ein Grundbetrag von mindestens Fr. 338.00 anzurech- nen. Diese Auffassung trifft nicht zu und wird von der Klägerin auch nicht weiter ausgeführt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr der Grundbetrag von Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 324.00 (= 1'200.00 x 0.27; reduzier- ter Betrag für Serbien) einzusetzen (Ziff. I.1 der Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts des Kantons Aargau [KKS.2005.7; Fassung vom 21. Oktober 2009; «SchKG-Richtlinien»]). 3.3.4. Die Klägerin rügt weiter, der monatliche Steuerbetrag von Fr. 10.00 sei deutlich zu tief. Die Einkommenssteuer in Serbien betrage 12%, die Steuer auf anderen Einkünften 10%. Gestützt auf den angenommenen Lohn der Klägerin und die Unterhaltsbeiträge sei von einem monatlichen Steuerbe- trag von mindestens Fr. 80.00 auszugehen bei einem steuerbaren Einkom- men von ca. Fr. 8'000.00/Jahr (Lohn und Unterhaltsbeiträge unter Berück- sichtigung von Abzügen). - 16 - Wie auch der Beklagte vorbringt, unterlässt es die Klägerin, ihre Rüge nachvollziehbar zu substantiieren. Es bleibt demnach bei den vorinstanz- lich festgesetzten Fr. 10.00 pro Monat. 3.3.5. Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe als Beginn für die Phase 4 den 1. August 2025 festgelegt und ab diesem Zeitpunkt mit einem Grundbetrag von C. in der Höhe von Fr. 600.00 bzw. Fr. 162.00 (27%) gerechnet. C. werde aber bereits am […] Juli 2023 10 Jahre alt, und sei ab dann mit dem höheren Grundbetrag zu rechnen. Die Rüge ist be- gründet (Ziff. I./1.4 SchKG-Richtlinien) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Abweichen hiervon, wie der Beklagte vorbringt, in Ausübung des pflicht- gemässen Ermessens bzw. zur Vermeidung unnötiger Zwischenphasen angezeigt sein sollte. Ab dem 1. August 2023 ist als Grundbetrag von C. deshalb Fr. 162.00 einzusetzen. 3.4. 3.4.1. Ab dem Wegzug der Klägerin mit C. bis zum 31. Juli 2023 stellt sich die Situation nach dem Gesagten wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 8'012.00 265.00 - Bedarf Grundbetrag 1'200.00 324.00 108.00 Wohnkosten 1'500.00 - - Wohnkostenanteil - - - Krankenkasse 215.00 62.00 27.00 Arbeitswegkosten 193.00 32.00 - Auswärtige Verpflegung 147.00 60.00 - Total 3'255.00 478.00 135.00 Steuern 790.00 10.00 - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'967.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 223.00 (Betreuungsunterhalt) und für C. ein Manko von Fr. 135.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Über- schuss von Fr. 3'609.00 (= Fr. 3'967.00 – Fr. 223.00 – Fr. 135.00). 3.4.2. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss gemäss der bisherigen Praxis im Kanton Aargau, wonach eine Plafonierung des Überschussanteils der Kin- der erfolgt (vgl. Ziff. 2.3.1. der Empfehlungen der obergerichtlichen Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; Unterhaltsempfeh- lungen]). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat demgegenüber - 17 - die Verteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen, ausser es liegen Gründe für ein Abweichen vor, namentlich bei weit über- durchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (Urteil des Bundesge- richts 5A_52/2021 E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 10.3). Solche liegen grundsätzlich nicht vor, sodass die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen hat. Da, wie die Parteien übereinstimmend vorbringen, in Serbien die Lebenshaltungskosten aber massiv tiefer liegen, ist analog zur Ermittlung des Bedarfs von C. und der Klägerin in Serbien auch der Anteil von C. am Überschuss nur im Umfang von 27% zu berücksichtigen. Mithin ist C. am Überschuss im Umfang von Fr. 195.00 zu beteiligen (= Fr. 3'609.00 [Überschuss] x 0.2 [«kleiner Kopf»] x 0.27 [Umrechnungsfak- tor]). Der Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 553.00 festzusetzen (davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt; zum nachehelichen Unterhalt vor- stehend E. 1.3 und 3.3.1) 3.5. Ab 1. August 2023, d.h. nach Vollendung des 10. Lebensjahrs von C., stellt sich die Situation wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 8'012.00 265.00 - Bedarf Grundbetrag 1'200.00 324.00 162.00 Wohnkosten 1'500.00 - - Wohnkostenanteil - - - Krankenkasse 215.00 62.00 27.00 Arbeitswegkosten 193.00 32.00 - Auswärtige Verpflegung 147.00 60.00 - Total 3'255.00 478.00 189.00 Steuern 790.00 10.00 - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'967.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 223.00 (Betreuungsunterhalt) und für C. ein Manko von Fr. 189.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Über- schuss von Fr. 3'555.00 (= Fr. 3'967.00 – Fr. 223.00 – Fr. 189.00). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 711.00 auf C. [Barbedarf] und je Fr. 1’422.00 auf den Beklagten und die Klägerin [zum nachehelichen Unterhalt vorstehend E. 1.3 und 3.3.1]. Wie bereits vorstehend ausgeführt erscheint es sachgerecht, C. am Überschuss nur in einem reduzierten Umfang zu beteiligen, d.h. Fr. 192.00 (= Fr. 711.00 x 0.27). Der Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 604.00 festzusetzen (davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt). - 18 - 3.6. Ab 1. September 2025, d.h. nach hypothetischem Eintritt von C. in die Oberstufe, stellt sich die Situation wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 8'012.00 424.00 - Bedarf Grundbetrag 1'200.00 324.00 162.00 Wohnkosten 1'500.00 - - Wohnkostenanteil - - - Krankenkasse 215.00 62.00 27.00 Arbeitswegkosten 193.00 32.00 - Auswärtige Verpflegung 147.00 60.00 - Total 3'255.00 478.00 189.00 Steuern 790.00 10.00 - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'967.00, für die Klägerin ein Manko von Fr. 64.00 (Betreuungsunterhalt) und für C. ein Manko von Fr. 189.00 (Barunterhalt). Zu verteilen bleibt damit ein Über- schuss von Fr. 3'714.00 (= Fr. 3'967.00 – Fr. 64.00 – Fr. 189.00). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 742.00 auf C. [Barbedarf] und je Fr. 1’486.00 auf den Beklagten und die Klägerin [zum nachehelichen Unterhalt vorstehend E. 1.3 und 3.3.1]. Wie bereits vorstehend ausgeführt erscheint es sachgerecht, C. am Überschuss nur in einem reduzierten Umfang zu beteiligen, d.h. Fr. 200.00 (= Fr. 742.00 x 0.27). Der Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 453.00 festzusetzen (davon Fr. 64.00 Betreuungsunterhalt). 3.7. Ab 1. August 2029, d.h. nach Vollendung des 16. Lebensjahrs von C., stellt sich die Situation wie folgt dar: Beklagter Klägerin C. Einkommen 8'012.00 530.00 - Bedarf Grundbetrag 1'200.00 324.00 162.00 Wohnkosten 1'500.00 - - Wohnkostenanteil - - - Krankenkasse 215.00 62.00 27.00 Arbeitswegkosten 193.00 32.00 - Auswärtige Verpflegung 147.00 60.00 - Total 3'255.00 478.00 189.00 Steuern 790.00 10.00 - - 19 - Daraus resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'967.00, für die Klägerin ein Überschuss von Fr. 42.00 und für C. ein Manko von Fr. 189.00 (Barunterhalt). Betreuungsunterhalt ist ab diesem Zeitpunkt kei- ner mehr geschuldet. Zu verteilen bleibt ein Überschuss von Fr. 3'820.00 (= Fr. 3'967.00 + Fr. 42.00 – Fr. 189.00). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 764.00 auf C. [Barbedarf] und je Fr. 1’528.00 auf den Beklagten und die Klägerin [zum nachehelichen Unterhalt vorstehend E. 1.3 und 3.3.1]. Wie bereits vorstehend ausgeführt erscheint es sachgerecht, C. am Überschuss nur in einem reduzierten Umfang zu beteiligen, d.h. Fr. 206.00 (= Fr. 764.00 x 0.27). Der Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 395.00 festzusetzen (ohne Betreuungsunterhalt). 4. Zusammenfassend sind die Kindesunterhaltsbeiträge ab dem Wegzug der Klägerin mit C. nach Serbien wie folgt festzulegen: - Ab Wegzug bis 31. Juli 2023: Fr. 553.00, davon Fr. 223.00 Betreu- ungsunterhalt; - Ab 1. August 2023 bis 31. August 2025: Fr. 604.00, davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt; - Ab 1. September 2025 bis 31. Juli 2029: Fr. 453.00, davon Fr. 64.00 Betreuungsunterhalt; - Ab 1. August 2029 bis Volljährigkeit von C.: Fr. 395.00, davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt. 5. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach ständiger Aargauischer Gerichtspraxis werden bei einem erstinstanzlichen familien- rechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, in (familienrechtlichen) Abänderungsverfah- ren die Gerichtskosten aber nach dem Verfahrensausgang verteilt. Im Kern geht es auch im vorliegenden Fall um eine Abänderung der Scheidungsfol- gen hinsichtlich des geplanten Wegzugs der Klägerin mit der Tochter C., sodass die Kosten nach dem Verfahrensausgang zu verlegen sind. Der Beklagte unterliegt in seiner Berufung ganz überwiegend, namentlich im Hauptstreitpunkt betreffend Bewilligung zum Wegzug der Tochter C. mit der Klägerin. Er dringt lediglich betreffend die konkretere Regelung des Kontaktrechts teilweise durch, welches im Ergebnis aber im Interesse von C. und zu seinen Ungunsten gekürzt wurde. In ihrer Anschlussberufung - 20 - obsiegt die Klägerin demgegenüber mit ihren Anträgen betreffend Kindes- unterhalt, jedenfalls betragsmässig. Wie ausgeführt bestand weiter für die Neuregelung des nachehelichen Unterhalts von Anfang an kein Raum, was sich im Ergebnis ebenfalls zu Gunsten der Klägerin auswirkt. Es rechtfertigt sich insgesamt, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD i.V.m. § 11 VKD) vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Sie sind mit dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin ausgangsgemäss eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Analog der obergerichtlichen Pra- xis in Abänderungsverfahren ist von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) auszugehen. Ausgehend davon resultiert unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für die fehlende Ver- handlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Parteientschädigung von gerun- det Fr. 2'000.00. Das Obergericht erkennt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. November 2021 wird aufge- hoben und wie folgt ersetzt: 1. Die Klägerin wird die Berechtigung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C. nach Serbien erteilt. 2. 2.1. Der Beklagte ist mit Wirkung ab Wegzug von C. nach Serbien berechtigt: - C. in den ungeraden Monaten in der Zeit ausserhalb der Schulsommerferien, je einmal im entsprechenden ungeraden Monat, jeweils von Mittwoch (nach der Schule) bis Sonntag (18:00 Uhr), zu betreuen. Die Daten sind bis zum Ablauf des jeweils vorge- henden ungeraden Monats zu besprechen. Bei Uneinigkeit über das genaue Datum beginnt die Betreuung jeweils am ersten Mittwoch des entsprechenden ungeraden Mo- nats. Fällt der so festgelegte Betreuungsanspruch mit Ferien oder einem Feiertagsan- spruch der Klägerin zusammen, so ist es der nächstmögliche Mittwoch des jeweiligen ungeraden Monats. - mit C. zweimal wöchentlich, jeweils am Mittwoch und am Sonntag zwischen 17 Uhr und 19 Uhr, telefonisch oder via Videotelefonie Kontakt zu haben - 21 - - sechs Wochen der Schulferien von C. mit C. zu verbringen. Die Daten sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Die Ferien sind wochenweise zu beziehen, ma- ximal drei Wochen am Stück. Mindestens zwei der sechs Wochen Ferien pro Jahr sind in den Sommerferien zu beziehen. Bei Uneinigkeit kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. - in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Feiertage Weihnachten (6. Januar, 8 Uhr, bis 8. Januar, 18 Uhr) sowie Pfingsten (Freitagabend, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr [gemäss gregorianischem Kalender]) und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Feier- tage Ostern (Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr [gemäss gregoriani- schem Kalender]) sowie Neujahr (31. Dezember, 8 Uhr, bis 2. Januar, 18 Uhr) mit der Tochter C. zu verbringen, wobei diese Feiertagsregelung dem Ferienrecht vorgeht und unter Berücksichtigung der Schulpflicht auszuüben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen der Parteien unter Berücksichtigung des Alters und der Wünsche von C.. 2.1. Die Klägerin wird verpflichtet, bei jeder Übergabe der Tochter C. an den Beklagten (Be- suchs- und Ferienrecht), dem Beklagten ein gültiges Reisepapier der Tochter C. auszu- händigen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin das ausgehändigte Reisepapier bei der Rückkehr von C. wieder zurückzugeben. 2.2. Die Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs sind vollumfänglich vom Beklagten zu tragen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C. mit Wirkung ab Wegzug von C. nach Serbien monatlich vorschüssig folgende Unterhaltbeiträge zu bezahlen: ab Wegzug bis 31. Juli 2023: Fr. 553.00 (davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2023 bis 31. August 2025: Fr. 604.00 (davon Fr. 223.00 Betreuungsunterhalt; ab 1. September 2025 bis 31. Juli 2029: Fr. 453.00 (davon Fr. 64.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2029 bis zur Volljährigkeit: Fr. 395.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 4. Die Gerichtskanzlei Baden hat der Klägerin auf erstes Verlangen die bei der Gerichtskasse Baden deponierten Ausweisschriften der Tochter C. (Ausländerausweis und serbischer Pass) herauszugeben. 5. Soweit die Parteien mehr oder anderes verlangen, werden diese Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. - 22 - 6. Die Gerichtskosten von Fr. 17'878.90 (inkl. Kosten für die Beweisführung von Fr. 11'315.40 und Übersetzungskosten von Fr. 313.50) werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 8'939.45 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 2'800.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Bezirksgericht Baden Fr. 6'139.45, der Beklagte Fr. 8'939.45 nachzuzah- len. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Be- klagten auferlegt und mit dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 23 - Aarau, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Sulser