2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.00 werden den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit zu 1/2, d.h. mit Fr. 2'500.00, und dem Kläger zu 1/2, d.h. mit Fr. 2'500.00, auferlegt und mit dem von den Beklagten bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 verrechnet, so dass der Kläger den Beklagten Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)