Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 50% mit Fr. 2'581.35 und den Beklagten zu 50% mit Fr. 2'581.35 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'690.00 verrechnet, so dass die Beklagten dem Kläger solidarisch Fr. 1'108.65 direkt zu ersetzen haben. Die Beklagten haben dem Gericht solidarisch Fr. 1'472.70 nachzuzahlen. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 1.2. Soweit mehr oder anderes verlangt, wird die Berufung abgewiesen.