Folglich sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die vorinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen. Infolgedessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rüge der Beklagten, dass die Vorinstanz dem Kläger trotz Fehlens eines Antrags einen Mehrwertsteuerzuschlag zusprach (Berufung S. 20). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4 und 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 23 -