Nebenpunkte handelt, die hinsichtlich der Kostenfrage geringer zu gewichten sind (so auch Berufungsantwort S. 7). Für die Kostenverlegung ist daher das Klagebegehren Nr. 1 mit rund 40 % und die übrigen Klagebegehren mit rund 15 % zu gewichten. Der Kläger obsiegt bezüglich des Klagebegehrens 1 vollumfänglich. Die Abschreibung des Klagebegehrens 3b haben die Beklagten zu vertreten (vgl. vorne E. 1.4), sodass die Kosten diesbezüglich ihnen aufzuerlegen sind. Im Übrigen obsiegen die Beklagten. Somit ist für die Frage der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren gesamthaft von einem Obsiegen des Klägers von ca. 55 % auszugehen, womit sich eine hälftige Kostenteilung rechtfertigt.