Die Vorinstanz ging davon aus, dass vier der fünf seitens des Klägers gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen seien und er somit im Umfang von 80 % obsiegt habe, sodass die Gerichtskosten zu 20 % dem Kläger und zu 80 % den Beklagten aufzuerlegen seien (angefochtener Entscheid E. III.1.2). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (angefochtener Entscheid E. III.1.2) und den beklagtischen Ausführungen (Berufung S. 19) ist für die Frage der Kostenverlegung jedoch nicht von einer Gewichtung von 20 % je Klagebegehren auszugehen, sondern zu beachten, dass vorliegend das Begehren betreffend Nutzung der Dienstbarkeitsfläche im Vordergrund steht, wohingegen es sich bei den übrigen Begehren um