4.3. Erstinstanzliche Kosten Die Vorinstanz ging davon aus, dass vier der fünf seitens des Klägers gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen seien und er somit im Umfang von 80 % obsiegt habe, sodass die Gerichtskosten zu 20 % dem Kläger und zu 80 % den Beklagten aufzuerlegen seien (angefochtener Entscheid E. III.1.2).