4.2. Obergerichtliche Kosten Beim gegebenen Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens – die Beklagten obsiegen mit ihren Anträgen rund zur Hälfte – ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 5'000.00 (§ 7 Abs. 1, 4 und 5 i.V.m § 11 Abs. 1 VKD; Streitwert von Fr. 40'000.00) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.