Im Weiteren hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) entscheidend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache (Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1 f.). - 22 -