die Ehrverletzungsbestimmungen gemäss dem Strafgesetzbuch. Da das Zeigen des gestreckten Mittelfingers zudem offensichtlich das Persönlichkeitsrecht nach dem Zivilgesetzbuch und die Ehrverletzungsbestimmungen gemäss dem Strafgesetzbuch verletzt, käme einem mit Urteil festzustellenden Verbot auch keine präventive Wirkung zu wie in anderen Konstellationen, für welche Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB typischerweise zur Anwendung gelangt. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist für ein durch den Richter ausgesprochenes Verbot des Zeigens des Mittelfingers jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Die Beklagten haben dies in ihrer Berufung zwar nicht vorgebracht.