Für ein zusätzliches mit Urteil festzustellendes Verbot besteht allerdings keine Notwendigkeit, ginge die Wirkung eines solchen Verbots doch nicht darüber hinaus, als das, was Zivil- und Strafgesetzbuch ohnehin bereits vorsehen. Würde die Beklagte dem Kläger inskünftig wieder einmal den gestreckten Mittelfinger zeigen, wäre die Grundlage für eine zivil- oder strafrechtliche Verurteilung nicht das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, sondern das Persönlichkeitsrecht nach dem Zivilgesetzbuch bzw. - 21 -