3.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass mit Klagebeilage 11 zwei Situationen nachgewiesen sind, anlässlich welcher die Beklagte den gestreckten Mittelfinger gezeigt hat. Ehrverletzungen durch Zeigen des gestreckten Mittelfingers sind sowohl zivil- als auch strafrechtlich verboten und können entsprechend geahndet werden. Für ein zusätzliches mit Urteil festzustellendes Verbot besteht allerdings keine Notwendigkeit, ginge die Wirkung eines solchen Verbots doch nicht darüber hinaus, als das, was Zivil- und Strafgesetzbuch ohnehin bereits vorsehen.