Im Übrigen zeigt die Fotografie in der Klagebeilage 11 die Beklagte auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche (act. 6), welche frei einsehbar und frei zugänglich ist (vgl. zum Pavillon entlang der wegrechtsbelasteten Fläche angefochtener Entscheid E. II.3.4). Selbst bei Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung wäre vorliegend das Interesse an der Wahrheitsfindung höher zu gewichten als das allfällige Interesse der Beklagten, vor der Erstellung der fraglichen Fotografien geschützt zu werden, ist doch aufgrund der eingereichten Fotografien nicht von einem systematischen Verfolgen mit der Kamera auf Schritt und Tritt, sondern lediglich von der