Eine Persönlichkeitsverletzung der Beklagten wurde mithin nicht vor Novenschluss behauptet. Im Übrigen zeigt die Fotografie in der Klagebeilage 11 die Beklagte auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche (act. 6), welche frei einsehbar und frei zugänglich ist (vgl. zum Pavillon entlang der wegrechtsbelasteten Fläche angefochtener Entscheid E. II.3.4).