Im Gegensatz zum formell rechtswidrig beschaffenen Beweismittel, für deren Beschaffung verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt wurden, wird bei der Beschaffung von materiell rechtswidrigen Beweismitteln eine Bestimmung des materiellen Rechts verletzt, welche das verletzte Rechtsgut vor der zur Diskussion stehenden Verletzung schützen soll. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO kann das rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur unter Einschränkungen berücksichtigt werden. Der Richter muss insbesondere eine Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Rechtsgutes, das bei der Beweismittelbeschaffung verletzt wurde, und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vornehmen (BGE 140 III 6 E. 3.1).