Die vorinstanzliche Feststellung, mit Klagebeilage 11 seien zwei Situationen nachgewiesen, anlässlich welcher die Beklagte den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, ist somit entgegen den Beklagten nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten ferner vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die fraglichen seitens des Klägers eingereichten Fotografien abstellen dürfen, da das Verfolgen der Beklagten auf deren Grundstück mit einer Kamera eine Persönlichkeitsverletzung der Beklagten darstelle, weshalb die Fotografien unzulässige und unbeachtliche Beweismittel seien (Berufung S. 14).