Dass die Beklagte nicht in die Kamera blickt und die Mittelfinger nicht nach oben, sondern nach unten zeigen, ändert hieran nichts. In Situationen, in denen man von derjenigen Person, der man den gestreckten Mittelfinger zeigen möchte, wegläuft bzw. den Rücken zukehrt, ist es nicht unüblich, die Geste des gestreckten Mittelfingers mit nach unten gerichteter Hand anstatt mit nach oben gerichteter Hand zu zeigen, da so die Geste für den zu Beleidigenden besser ersichtlich ist als mit nach vorne gestreckter Hand.