Die zufällige Einnahme dieser Geste mit beiden Händen ohne Absicht des Zeigens des «doppelten Stinkefingers» ist äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr ist – insbesondere auch in Anbetracht der zuvor genannten Fotografie, dem insgesamt widersprüchlichen Vorbringen der Beklagten im gesamten Verfahren bezüglich des Zeigens des gestreckten Mittelfingers und den wenig glaubhaften Aussagen der Beklagten anlässlich der Befragung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Geste mit den Händen bewusst eingenommen wurde. Dass die Beklagte nicht in die Kamera blickt und die Mittelfinger nicht nach oben, sondern nach unten zeigen, ändert hieran nichts.