Bezüglich der zweiten Fotografie ist der Beklagten zwar beizupflichten, dass die Hände nach unten zeigen. Allerdings ist klar ersichtlich, dass der Mittelfinger fest gestreckt und die übrigen Finger fest zu einer Faust geballt werden – und zwar bei beiden Händen. Die zufällige Einnahme dieser Geste mit beiden Händen ohne Absicht des Zeigens des «doppelten Stinkefingers» ist äusserst unwahrscheinlich.