Aussage anlässlich der Befragung, keinen Mittelfinger gezeigt zu haben – erscheint wenig glaubhaft. Es sind keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb sie den Mittelfinger derart gestreckt, die übrigen Finger hingegen zu einer Faust zusammengeballt hat, als dass sie bewusst den gestreckten Mittelfinger zeigen wollte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie nicht bemerkt hätte, gesehen worden zu sein und ohne Beabsichtigung der Vollendung der fraglichen Geste gegenüber dem Kläger den Mittelfinger streckte.