Bezüglich der ersten Fotografie ist überdies zu beachten, dass die Beklagte anlässlich der Befragung aussagte, sie hätte die Geste vollführt, weil sie sich an den Rosen verletzt habe (act. 130) – wäre dem so, ist davon auszugehen, dass sie dies bereits im Schriftenwechsel vorgebracht hätte, anstatt zu behaupten, auf der fraglichen Fotografie sei ihre Tochter abgebildet. Ausserdem ist auf der Fotografie klar erkennbar, dass der Mittelfinger deutlich gestreckt und die übrigen Finger fest zu einer Faust zusammengeballt sind. Üblicherweise neigt man bei einem schmerzenden Mittelfinger nicht dazu, den Mittelfinger zu strecken und die übrigen Finger fest zu einer Faust zusammen zu drücken.