Es sei fraglich, ob sie überhaupt bemerkt habe, fotografiert worden zu sein. Auf der zweiten Fotografie sehe man, dass sie nicht den Mittelfinger zeige, sondern die Hände seien nach unten gerichtet (Berufung S. 14). Entsprechende Behauptungen haben die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren allerdings nicht vorgebracht und sie zeigen nicht auf, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, sodass sie unbeachtlich sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).