Ebenso stellte die Vorinstanz fest, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung anerkannt, dass es sich bei der ersten Situation nicht um die Tochter, sondern die Beklagte handle, und auch die Beklagte habe dies selbst nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. II.4.2). Auch diese Feststellung rügen die Beklagten nicht, sodass auch hieran festzuhalten ist, zumal sich selbiges ohne Weiteres aus dem Verhandlungsprotokoll entnehmen lässt (vgl. act. 127 und 130). In der Berufung bringen die Beklagten stattdessen vor, die Beklagte habe ihren Blick stets weggewandt von der Kamera. Es sei fraglich, ob sie überhaupt bemerkt habe, fotografiert worden zu sein.