Die Vorinstanz stellte fest, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei den eingereichten Fotografien um Fotomontagen handeln könnte, insbesondere scheine der Mittelfinger nicht besonders lang (angefochtener Entscheid E. II.4.2). Diese Feststellung rügen die Beklagten in der Berufung nicht, sodass hieran festzuhalten ist, zumal in der Tat keine Anhaltspunkte für eine Fotomontage ersichtlich sind. Ebenso stellte die Vorinstanz fest, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung anerkannt, dass es sich bei der ersten Situation nicht um die Tochter, sondern die Beklagte handle, und auch die Beklagte habe dies selbst nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. II.4.2).