Die Beklagten führten vor der Vorinstanz aus, auf der ersten Fotografie der Klagebeilage 11 sei die Tochter der Beklagten ersichtlich (act. 89-91). Auf der zweiten Fotografie sei zwar die Beklagte abgebildet, doch sei bestritten, dass sie den Mittelfinger gegenüber dem Kläger gezeigt habe. Die Länge des Mittelfingers auf der Fotografie deute eher auf eine Fotomontage hin (act. 91).