welches die Beklagte beim Entladen ihres auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche parkierten Autos zeige, mit dem in Richtung der klägerischen Liegenschaft gerichteten, gestreckten Mittelfinger der linken Hand, sowie ein am 18. Februar 2019 aufgenommenes Bild, welches die Beklagte auf der wegrechtsbelasteten Fläche vor ihrem Haus zeige. Die beiden fraglichen Fotografien offerierte er als Beweis mit Klagebeilage 11 (act. 6). Die Beklagten führten vor der Vorinstanz aus, auf der ersten Fotografie der Klagebeilage 11 sei die Tochter der Beklagten ersichtlich (act. 89-91).