Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beklagte dem Kläger den gestreckten Mittelfinger gezeigt hat. Hierfür ist zunächst auf das Vorbringen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen: In der Klage behauptete der Kläger, die Beklagte halte ihm und seiner Frau regelmässig den bzw. die gestreckten Mittelfinger entgegen. Beispielhaft sei ein am 30. April 2019 aufgenommenes Bild, - 18 -