3.3. Die Vorinstanz erwog, mit Klagebeilage 11 seien zwei Situationen nachgewiesen, anlässlich welcher die Beklagte den gestreckten Mittelfinger gezeigt habe, sodass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege (angefochtener Entscheid E. II.4.2 f.). Mit der Berufung bestreiten die Beklagten nicht, dass das Zeigen des Mittelfingers einer Person gegenüber als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist. Sie bringen aber vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, da die Beklagte dem Kläger nicht den Mittelfinger gezeigt habe (Berufung S. 13 f.).