3.2. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 127 III 481 E. 2a). Die Klage auf Unterlassung einer Persönlichkeitsverletzung setzt wie jede Klage ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus: Die Gerichte haben nur dort einzuschreiten, wo ein aktuelles Interesse an einem Urteil besteht (siehe Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.1; vgl. ferner vorne E. 1.4.2).