wohingegen die vorinstanzlich gewählte Umschreibung keinen Ermessensbegriff beinhaltet («positionieren»). Entgegen den Beklagten (Berufung S. 12) hat die Vorinstanz mit dieser Umformulierung auch nicht die Dispositionsmaxime verletzt, sind doch Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (vorne E. 1.5.2) und ergibt sich aus den klägerischen Eingaben ohne weiteres, dass sie die Freihaltung der wegrechtsbelasteten Fläche fordern, mithin das Verbot, Objekte und Fahrzeuge auf der fraglichen Fläche zu positionieren. Zusammengefasst gehen die Vorbringen in der Berufung gegen das vorinstanzlich ausgesprochene Verbot betreffend Blockade der wegrechtsbelasteten Fläche fehl.