Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund des Bestimmtheitsgebots den Begriff «positionieren» anstelle von «versperren» wählte (vorne E. 1.5.2). Bei der vom Kläger gewählten Variante wird das zu unterlassende Verhalten mit einem Ermessensbegriff («versperren») umschrieben, - 17 -