Wie die Vorinstanz sodann feststellte (angefochtener Entscheid E. 2.3.3) und im Berufungsverfahren unbestritten blieb (vgl. Berufung S. 11 f.), verfügen die Beklagten über eine Garage sowie einen Vorplatz, welcher nicht von der Dienstbarkeit erfasst wird, sodass ohne Inanspruchnahme der Dienstbarkeitsfläche drei Fahrzeuge parkiert werden könnten. Ein krasses Missverhältnis zwischen dem klägerischen Interesse, die fragliche Fläche nutzen zu können, und dem Interesse der Beklagten an der Unterlassung der Nutzung ist somit nicht ersichtlich.