Auch diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine Zu- und Wegfahrt bei versperrter Fläche zwar möglich, bei voller Ausnützung der fraglichen Fläche aber einfacher ist. Dass der Kläger im Sinne eines Vergleichs bereit gewesen wäre, im Falle von Besuchern der Beklagten, mithin bloss gelegentlich, etwas schwierigere Manöver in Kauf zu nehmen, vermag sein Interesse daran, im Übrigen die fragliche Fläche voll auszunützen und mithin mit leichteren Manöver hin- und wegzufahren, nicht als missbräuchlich erscheinen.