Gleiches gilt in Bezug auf das beklagtische Vorbringen, wonach der Kläger bereit gewesen wäre, dass Besucher auf der fraglichen Fläche parkieren dürften, was belege, dass die fragliche Fläche nicht nötig sei (Berufung S. 12). Auch diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine Zu- und Wegfahrt bei versperrter Fläche zwar möglich, bei voller Ausnützung der fraglichen Fläche aber einfacher ist.