Auch die WhatsApp des Klägers an den Beklagten vom 5. Februar 2020 vermag entgegen den beklagtischen Ausführungen (Berufung S. 11) keine Missbräuchlichkeit zu belegen. In der fraglichen WhatsApp schrieb der Kläger: «Ich will dich nicht schikanieren oder erniedrigen, sondern bestehe nur auf meinem Recht» (Duplikbeilage 5). Die Beklagten leiten hieraus ab, es gehe dem Kläger nur darum, auf sein Recht zu beharren, ohne dass die «Wegrechtsfläche» benötigt werde, was rechtsmissbräuchlich sei (Berufung S. 11). Aus dem klägerischen Hinweis, dass er auf sein Recht – welches ihm ein möglichst einfaches Manövrieren ermöglicht – beharren wolle, ist allerdings keine Missbräuchlichkeit ersichtlich.