Es ist denn auch notorisch, dass eine grössere verfügbare Fläche das Manövrieren erleichtert. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Kläger für das problemlose Manövrieren insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt aus der Garage auf die ganze von der Dienstbarkeit betroffene Fläche angewiesen ist. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er die Dienstbarkeit nur mit einem zusätzlich notwendigen Vor- und Zurücksetzen ausüben darf, wenn dies bei Freihaltung der entsprechenden Flächen nicht der Fall wäre. Wenn der Kläger somit die Freihaltung der ganzen vom Wegrecht erfassten Fläche - 16 -