737 Abs. 2 ZGB in möglichst schonender Weise auszuüben, hinzunehmen hat. Auf die Ausführungen der Beklagten zu den Fahrrädern und Trottinettes der Nachbarkinder (Berufung S. 9) ist sodann nicht weiter einzugehen, da unbestrittenermassen nebst dem Auto weitere Gegenstände wie Blumentröge oder Trottinettständer auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche abgestellt wurden (vgl. Berufung S. 8) und die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagten hätten wiederholt «ihr Auto und andere Gegenstände» auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche abgestellt, somit unabhängig davon, ob diese weiteren Gegenstände miterfasst werden, zutreffend ist.