Art. 737 Abs. 3 ZGB verhindern oder erschweren und der Kläger das Abstellen des Autos und der weiteren Gegenstände aufgrund seiner Verpflichtung, sein Dienstbarkeitsrecht i.S.v. Art. 737 Abs. 2 ZGB in möglichst schonender Weise auszuüben, hinzunehmen hat.