Der Berechtigte muss aber auf eine den Belasteten beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese Rechtsausübung unnütz ist oder sein Interesse daran jedenfalls in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an der Unterlassung der Beeinträchtigung steht. Der Belastete kann dem Berechtigten in gewisser Hinsicht auch Beschränkungen auferlegen, solange dadurch die Ausübung der Dienstbarkeit nicht merklich beeinträchtigt wird (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 5.4). 2.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks Nr. […] und - 15 -