Das Gebot der schonenden Ausübung (beziehungsweise der Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen) darf nicht zu einer inhaltlichen Verengung des Dienstbarkeitsrechts führen (zum Ganzen BGE 137 III 145 E. 5.5). Der Berechtigte muss aber auf eine den Belasteten beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese Rechtsausübung unnütz ist oder sein Interesse daran jedenfalls in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an der Unterlassung der Beeinträchtigung steht.