Auch in Anbetracht der Begründung bzw. der in der Vergangenheit genannten Vorfälle wird nicht hinreichend ersichtlich, welches bestimmte (künftige) Verhalten untersagt werden soll, machte doch der Kläger nicht geltend, er befürchte die Wiederholung der gemachten Äusserungen, sondern allgemein künftige weitere «Vorkommnisse», da die Beklagten «den Kläger mit allen nur denkbaren Mitteln zu provozieren und schikanieren» beabsichtigen würden (act. 9). Den Beklagten ist daher beizupflichten, dass die Vorinstanz auf Klagebegehren Nr. 4 aufgrund der Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht hätte eintreten dürfen.