Beim Begriff «ungerechtfertigt» handelt es sich um einen Ermessensbegriff. Folglich ist das Rechtsbegehren zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könnte. Die Vorinstanz wich von der Formulierung des klägerischen Begehrens ab und verbot den Beklagten, den Kläger «wahrheitswidrig eines strafbaren Verhaltens» zu bezichtigen. Mit dem Begriff «strafbares Verhalten» wird das zu unterlassende Verhalten allerdings mit einer rechtlichen Würdigung umschrieben, was ebenfalls unzulässig ist. Ob die Vorinstanz durch die Umformulierung die Dispositionsmaxime verletzt hat (so gemäss Berufung S. 17), kann daher offen gelassen werden. - 14 -