1.5.2. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Im Falle eines Unterlassungsbegehrens muss dieses wie auch das gerichtliche Verbot auf ein genau umschriebenes Verhalten gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- und Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (z.B. für Schutzmassnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB: BGE 144 III 257 E. 4.4.1).