Dementsprechend hätte die Vorinstanz das fragliche Begehren infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer ist folglich aufzuheben und anzupassen. - 13 - 1.5. Bestimmtheit des Klagebegehrens 1.5.1. Mit der Berufung bringen die Beklagten sodann vor, die Vorinstanz hätte auf das Begehren betreffend Verbot der Erhebung oder Verbreitung ungerechtfertigter Anschuldigungen (Klagebegehren Nr. 4) nicht eintreten dürfen, da es zu ungenau sei (Berufung S. 17).