Sie habe nun einen Spray gegen Vereisungen und einen «Autoschutz», damit keine Vereisungen mehr entstünden (act. 129). Bereits in der Duplik führten die Beklagten aus, der Antrag ziele ins Leere, da die Beklagte dazu übergegangen sei, die Fahrzeugscheibe mittels Kratzer zu enteisen (act. 97). Aufgrund dessen war im Zeitpunkt der Urteilsfällung davon auszugehen, dass nun keine Wiederholung des Laufenlassens des Motors mehr zu befürchten, mithin das Rechtsschutzinteresse nach Anhängigmachung des fraglichen Begehrens entfallen ist. Dementsprechend hätte die Vorinstanz das fragliche Begehren infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen.