Anlässlich der Verhandlung sagte der Beklagte nicht nur aus, am Vortag eine elektronische Zusatzheizung gekauft zu haben, damit die Belästigung nicht mehr entstehe, sondern auch, dass seine Frau – die Beklagte – nicht gewusst habe, dass das Laufenlassen des Motors im Stillstand in der Schweiz strassenverkehrsrechtlich verboten sei, da dies in Russland kein Thema sei (act. 127 i.V.m. act. 129). Die Beklagte bestätigte anlässlich der Befragung sodann, jetzt zu wissen, dass dies in der Schweiz verboten sei. Sie habe nun einen Spray gegen Vereisungen und einen «Autoschutz», damit keine Vereisungen mehr entstünden (act. 129).